AGBs der Firma Leih-Zeit, Ihn.: Torsten Schütt, Goslarsche Straße 15c, 38259 Salzgitter
1.) Versicherung: die Anhänger sind wie folgt versichert:: Kfz-Haftpflichtversicherung: Es besteht für alle Anhänger eine Haftpflichtversicherung für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge. Eine Kaskoversicherung steht nicht zur Verfügung. Eine Kfz-Unfallversicherung besteht nicht. Die Absicherung umfasst nicht die Schadennebenkosten, Abschleppen, Wertminderung, Mietausfall, Unterstellen. Bei Verstößen gegen die Mietbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter in voller Höhe.
2.) Hauptuntersuchung und Wartung: Die Hauptuntersuchung findet jährlich statt. In der Regel bis spätestens in den ersten zwei Wochen des Folgemonats.
Die Wartung des Anhängers wird vom Vermieter durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen.
3.) Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter nach schriftlicher Genehmigung eine Werkstätte beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige Reparaturen bis zur Höhe des am Miet-Ort üblichen Preises. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter allerdings nur dann wenn der Mieter alle vertraglichen Bedingungen einhält und es sich nicht um typische Unfallbeschädigungen, Schäden durch Fremdeinwirkung bzw. von Außen handelt. Bei während der Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind in jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen, anderenfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Für Folgeschäden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz geleistet. Schäden an der Bereifung sowie an der Plane und am Aufbau trägt der Mieter in jedem Fall selbst. Weist der Mieter einen konstruktiven Mangel nach haftet er nicht. Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass das Fahrzeug, dessen Bereifung und alle sonstigen Teile mangelfrei übergeben wurden; anderenfalls müssen die Mängel ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt sein.
4.) Reinigung: Die Anhänger sind mit besenreiner Ladefläche und äußerlich sauber zurück zugeben. Geschieht dies nicht übernimmt der Vermieter die Reinigung und stellt diese dem Mieter mit mindestens 25 Euro, je nach Aufwand auch mehr, in Rechnung.
5.) Pflichten des Mieters: Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vor Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt
werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich an. Das Fahrzeug verbleibt bei Sicherheitsgefährdenden Mängeln zwecks Instandsetzung am Standort.
Der Mieter tritt während der Mietzeit an des Halters Stelle und hat die alleinige Verantwortung bezüglich der Einhaltung der zul. Gewichte und der Ladungssicherung. Die Mietfahrzeuge wurden nachgewogen – die Wiegekarte liegt den Fahrzeugpapieren bei. Der Mieter versichert zu dem dass er im Gebrauch mit Anhängern geübt ist und ihm alle mit einem Anhänger in Verbindung stehenden Abläufe vertraut sind. Insbesondere für Mautplaketten und Zahlungen ist der Mieter selbst verantwortlich.
6.) Mietpreis: Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der bei Vertragsabschluss vorliegenden Preisliste des Vermieters oder einer sonstig getroffenen Sondervereinbarung. Er ist bei Übergabe des Fahrzeuges an den Vermieter in Bar oder Per EC-Kartenzahlung zu entrichten.
Rabattgewährung erfolgt nicht rückwirkend. Überziehungen der Mietzeit werden gesondert nach Preisaushang berechnet. Der Vermieter kann entscheiden ob dieser Betrag mit der Kaution verrechnet wird oder nicht. Nach §19 (1) Umsatzsteuerfrei.
7.) Obhutpflicht: Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Als grob fahrlässig und zum Ausschluss jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung de Mieters/Fahrers führt insbesondere die Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen und breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- u. Stützlasten, Geschwindigkeiten, Ladungssicherung. Der Mieter ist allein verantwortlich für das ankoppeln des Anhängers an das Zugfahrzeug, die Stromversorgung des Anhängers und das Anlegen der Abreißleine (bei gebremsten Fahrzeugen) sowie das Lösen der Feststellbremse und Schließen aller Türen und Rampen vor Fahrtantritt.
8.) Führungsberechtigte: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufserfahrenen und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Mieter und Fahrer versichern im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und stellen den Vermieter frei von allen Schäden und jeder Haftung. Der Mieter und sämtliche Fahrer versichern dass Sie im Umgang mit Anhängern geübt und erfahren sind. Mieter und Fahrer bezeichnen sich als fähig das Gespann sicher zu verbinden, zuführen und auch trennen zu können.
9.) Nutzung: Die Fahrzeuge werden ausschließlich zur privaten Nutzung vermietet. Alle Anhänger sind nur zweckgebunden zu Nutzen.
10.) Halterhaftung: Während der Nutzungsdauer ist der Mieter Halter im Sinne der STVO, STVZO sowie übriger Straßenverkehrsgesetze und verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges; er übernimmt die Halterhaftung.
11.) Anzeigepflicht/Unfall: Bei Unfällen sowie Brand-, Entwendungs- und Wildschäden hat der Mieter noch am Ort des Geschehens sofort die Polizei hinzu zu ziehen sowie den Vermieter telefonisch über alle Einzelheiten zu unterrichten. Bei Unfällen hat der Mieter bei der Polizei eine Wägung zu beantragen. Ohne Wägung trägt der Mieter die Beweislast, dass keine Überladung vorlag. Unverzüglich und mit Rückgabe des Fz. Ist dem Vermieter unter Vorlage einer Skizze einschriftlicher Unfallbericht mit Namen und Anschriften der beteiligten Personen u. Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge auszuhändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Im Schadenfalle hat der Mieter nachzuweisen dass er das Mietfahrzeug (Gespann) nur innerhalb der Betriebsgrenzen geführt hat.
12.) Fahrzeugrückgabe: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Mietort zurückzugeben. Der Mieter hat das Mietfahrzeug unaufgefordert dem Vermieter vorzuführen. Bitte lassen Sie das Fahrzeug zur Endabnahme noch am Zugwagen angekoppelt. Das Fahrzeug ist frei von Ladung in gereinigtem Zustand zurück zu geben. Bei Überschreitung der Mietzeit um mehr als eine Stunde wird eine Tagesmiete berechnet.
Sollte der Anhänger 2 Stunden nach Abgabetermin nicht zurückgegeben sein, und der Mieter mit dem Vermieter keine Einigung über eine Verlängerung getroffen haben, wird Anzeige wegen Unterschlagung des Anhängers erstattet.
13.) Haftung des Vermieters: Der Vermieter haftet, abgesehen von grober Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur soweit der Schaden durch seine Kraftfahrzeugversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist. Ansprüche des Mieters aus § 326 BGB werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für sinngemäße Rechtsansprüche. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verletzungen die an den transportierten Tieren während der Nutzung, des Be und Entladens entstehen. Der Mieter hat für den Transportschutz der Tiere selbst zu sorgen. Ferner haftet der Vermieter nicht für Schäden die an Gütern entstehen welche zur Zeit der Anmietung mit dem Anhänger transportiert werden. Die Ladungssicherung obliegt dem Mieter.
14.) Haftung des Mieters: Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregelungen, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine Vertragsverletzung begeht.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug gereinigt und in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten wie- Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. Denn diese sind von keiner Absicherung gedeckt.
Der Mieter hat Kenntnis davon dass für das Mietfahrzeug keine Teilkaskoversicherung und auch keine Vollkaskoversicherung besteht und er für sämtliche Schäden persönlich haftet. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat.
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstandenen Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit 60% einer Tagesmiete je Tag zuzüglich Nebenkosten jeglicher Art an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mietet der Vermieter ein Ersatzfahrzeug haftet der Mieter für die hierdurch entstehenden Kosten.
15.) Auslandfahrten: Fahrten ins Ausland mit den Mietobjekt, bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
16.) Datenschutzklausel: Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter gibt die Daten bei Vertragsbruch durch den Mieter an die nötigen Stellen (Polizei, Inkasso, Vermieterring) weiter. Gleiches gilt wenn der Mieter falsche Angaben zur Person macht.
17.) Gerichtsstand: Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
18.) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung in Kraft treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten
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